Nachteilsausgleich


„Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung Studierenden mit; (…). Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“

§2 Abs. 4 HRG

„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“

§16 S.4 HRG

Auch wenn manche Prüfungsordnungen noch keine gesonderten Regelungen enthalten, haben Sie trotzdem das Recht auf einen Nachteilsausgleich!

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Durch einen Nachteilsausgleich sollen gesundheitliche Beeinträchtigungen und Behinderungen ausgeglichen und eine chancengerechte Teilhabe am Studium gesichert werden.

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist vielfach gesetzlich verankert.

Jeder Nachteilsausgleich ist auf die jeweilige persönliche Situation abgestimmt.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Menschen mit einer beglaubigten gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer amtlich festgestellten Behinderung. Es muss außerdem nachgewiesen sein, wie sich die Beeinträchtigung auf das Studium auswirkt.

Wann soll ich einen Nachteilsausgleich beantragen?

Da die Bewilligung des Nachteilsausgleich unter Umständen länger dauern kann, ist es wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Vor allem bei externen Prüfungen wie dem Graecum, dem Latinum oder dem Landeskirchlichen Examen empfehlen wir, sich rechtzeitig über geltende Fristen für einen Nachteilsausgleich zu informieren.

Wo kann ich einen Nachteilsausgleich beantragen?

Für die Prüfungen im Theologiestudium sind unterschiedliche Stellen verantwortlich.

Latinum/Graecum: Bezirksregierung Düsseldorf

Magister/ Übergangsprüfung/ Hebraicum/ Biblicum/ Philosophicum/ Zwischenprüfung: Zwischenprüfungsausschussvorsitz                         

Masterprüfungen: Masterprüfungsausschussvorsitz

Landeskirchliches Examen: Dezernat einer Landeskirche

Checkliste Nachteilsausgleich:

Sie haben einen Nachteil festgestellt

Informieren Sie sich über die Prüfung in der Prüfungsordnung oder bei der Lehrperson: Gibt es vielleicht schon Regelungen für einen Nachteilsausgleich?

Suchen Sie das Gespräch mit ihrem*ihrer Dozent*in

Kümmern Sie sich um ein ärztliches Attest

Suchen Sie gegebenenfalls Unterlagen über einen früheren Nachteilsausgleich heraus

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag. Wichtig ist, dass Sie darlegen, wodurch Ihnen ein Nachteil in ihrem Studium entsteht. Hierbei unterstützen Sie die Gleichstellungsbeauftragte und das Gleichstellungsreferat des AstAs gerne

Ansprechpartner*innen:

Dr. Alexander B. Ernst

Ephorus der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel

alexander.ernst@kiho-wuppertal.de

Prof.in Dr. Claudia Janssen

Zwischenprüfungsausschussvorsitzende der Kirchlichen Hochschule Wuppertal

claudia.janssen@kiho-wuppertal.de

Prof.in Dr. Michaela Geiger

Masterprüfungsausschussvorsitzende der Kirchlichen Hochschule Wuppertal

michaela.geiger@kiho-wuppertal.de

Evangelische Kirche im Rheinland

Abteilung 2 Personal, Dezernat 2.2 Personalentwicklung

Landeskirchenamt Düsseldorf

Evangelische Kirche von Westfalen

Dezernat 32 Theologische Ausbildung, Hochschulangelegenheiten und gemeindebezogene Dienste

Landeskirchenamt Bielefeld

Bezirksregierung Düssldorf

Dezernat 43

Beim Studierendenwerk finden Sie weiterführende Informationen.