„Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung Studierenden mit; (…). Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“
§2 Abs. 4 HRG
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“
§16 S.4 HRG
Auch wenn manche Prüfungsordnungen noch keine gesonderten Regelungen enthalten, haben Sie trotzdem das Recht auf einen Nachteilsausgleich!
Durch einen Nachteilsausgleich sollen gesundheitliche Beeinträchtigungen und Behinderungen ausgeglichen und eine chancengerechte Teilhabe am Studium gesichert werden.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist vielfach gesetzlich verankert.
Jeder Nachteilsausgleich ist auf die jeweilige persönliche Situation abgestimmt.
Menschen mit einer beglaubigten gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer amtlich festgestellten Behinderung. Es muss außerdem nachgewiesen sein, wie sich die Beeinträchtigung auf das Studium auswirkt.
Da die Bewilligung des Nachteilsausgleich unter Umständen länger dauern kann, ist es wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Vor allem bei externen Prüfungen wie dem Graecum, dem Latinum oder dem Landeskirchlichen Examen empfehlen wir, sich rechtzeitig über geltende Fristen für einen Nachteilsausgleich zu informieren.
Für die Prüfungen im Theologiestudium sind unterschiedliche Stellen verantwortlich.
Latinum/Graecum: Bezirksregierung Düsseldorf
Magister/ Übergangsprüfung/ Hebraicum/ Biblicum/ Philosophicum/ Zwischenprüfung: Zwischenprüfungsausschussvorsitz
Masterprüfungen: Masterprüfungsausschussvorsitz
Landeskirchliches Examen: Dezernat einer Landeskirche
Sie haben einen Nachteil festgestellt
Informieren Sie sich über die Prüfung in der Prüfungsordnung oder bei der Lehrperson: Gibt es vielleicht schon Regelungen für einen Nachteilsausgleich?
Suchen Sie das Gespräch mit ihrem*ihrer Dozent*in
Kümmern Sie sich um ein ärztliches Attest
Suchen Sie gegebenenfalls Unterlagen über einen früheren Nachteilsausgleich heraus
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag. Wichtig ist, dass Sie darlegen, wodurch Ihnen ein Nachteil in ihrem Studium entsteht. Hierbei unterstützen Sie die Gleichstellungsbeauftragte und das Gleichstellungsreferat des AstAs gerne
Dr. Alexander B. Ernst
Ephorus der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel
alexander.ernst@kiho-wuppertal.de
Prof.in Dr. Claudia Janssen
Zwischenprüfungsausschussvorsitzende der Kirchlichen Hochschule Wuppertal
claudia.janssen@kiho-wuppertal.de
Prof.in Dr. Michaela Geiger
Masterprüfungsausschussvorsitzende der Kirchlichen Hochschule Wuppertal
michaela.geiger@kiho-wuppertal.de
Evangelische Kirche im Rheinland
Abteilung 2 Personal, Dezernat 2.2 Personalentwicklung
Evangelische Kirche von Westfalen
Dezernat 32 Theologische Ausbildung, Hochschulangelegenheiten und gemeindebezogene Dienste
Dezernat 43
Beim Studierendenwerk finden Sie weiterführende Informationen.